Stellungs- und Ersatzpflicht im Ansageverfahren
§ 116
(1) § 116.Die zum Ansageverfahren abgefertigten Waren (Ansagegut) sind der Bestimmungszollstelle vollständig, unverändert und unbenutzt sowie mit unverletzten Verschlüssen und Nämlichkeitszeichen zu stellen; § 7 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt. Die Stellung hat weiters innerhalb der Stellungsfrist und unter Vorlage des Ansagescheines zu erfolgen.
(2) Zur Stellung ist das Verkehrsunternehmen verpflichtet, das die Abfertigung zum Ansageverfahren beantragt hat (Hauptverpflichteter). Die Stellungspflicht geht auf jedes weitere zum Ansageverfahren zugelassene Verkehrsunternehmen über, dem der Ansageschein und das Ansagegut nachweislich übergeben werden.
(3) Wird die Stellungspflicht nach Abs. 1 erster Satz verletzt, so hat der Hauptverpflichtete insoweit für den auf das Ansagegut entfallenden Zoll Ersatz zu leisten (Ersatzforderung); § 7 BAO gilt sinngemäß. Mit dem Übergang der Stellungspflicht geht auch die Ersatzpflicht auf das nachfolgende Verkehrsunternehmen über.
(4) Werden gemeinsam mit dem Ansagegut oder an dessen Stelle zollhängige Waren befördert, die bei der Abgangszollstelle dem Zollverfahren entzogen wurden, so erstreckt sich bei Nichtstellung die Ersatzpflicht auf den auf diese Waren entfallenden Zoll.
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 50)
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