c) Anweisung Anwendungsfälle des Anweisungsverfahrens
§ 116.
(1) Wenn zollhängige Waren von einem Ort an einen anderen Ort verbracht werden sollen, sind sie dem Anweisungsverfahren zu unterziehen.
(2) Von einem anderen als dem Austrittszollamt zur Ausfuhr abgefertigte Waren sind nach Maßgabe des § 63 zum Nachweis der Ausfuhr einem Anweisungsverfahren zu unterziehen; damit gelten diese Waren als aus dem Zollgebiet ausgetreten.
(3) Weiters können auch Waren des freien Verkehrs, die von einem Ort des Zollgebietes über ausländisches Zollgebiet an einen anderen Ort des Zollgebietes verbracht werden, zur Sicherung der Nämlichkeit dem Anweisungsverfahren unterzogen werden; das gleiche gilt für im Eingang vorgemerkte Waren zur Fortsetzung des Eingangsvormerkverkehrs nach der Verbringung durch das ausländische Zollgebiet.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051796
alte Dokumentnummer
N3199222314J
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