§ 115i LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2018

Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 138/2017

§ 115i.

(1) Ein Antrag auf Verbrauch von gutgeschriebenen Unterrichtsstunden für das Schuljahr 2017/2018 gemäß § 50 Abs. 15 in Verbindung mit Abs. 16a kann abweichend von § 50 Abs. 15 Z 3 bis 31. August 2017 gestellt werden.

(2) Auf Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf eine ausgeschriebene Leitungsfunktion mit Ende der Bewerbungsfrist bis spätestens 31. Dezember 2022 beworben haben, ist § 26 Abs. 6 Z 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Auf Leiterinnen und Leiter, deren Ernennung vor dem 1. Jänner 2023 wirksam geworden ist, ist § 26b Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2017

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40197154

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