§ 115i LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 05.4.2020

Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 138/2017

§ 115i.

(1) Ein Antrag auf Verbrauch von gutgeschriebenen Unterrichtsstunden für das Schuljahr 2017/2018 gemäß § 50 Abs. 15 in Verbindung mit Abs. 16a kann abweichend von § 50 Abs. 15 Z 3 bis 31. August 2017 gestellt werden.

(2) Auf Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf eine ausgeschriebene Leitungsfunktion mit Ende der Bewerbungsfrist bis spätestens 31. Dezember 2022 beworben haben, ist § 26 Abs. 6 Z 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Auf Leiterinnen und Leiter, deren Ernennung vor dem 1. Jänner 2023 wirksam geworden ist, ist § 26b Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Bei der Besetzung von Planstellen für Schulleitungen, für die die Kollegien der Landesschulräte oder des Stadtschulrates für Wien bis spätestens 31. Dezember 2018 Besetzungsvorschläge beschlossen haben, ist § 26 Abs. 6 und 7 jeweils in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(5) Die Frist gemäß § 26b Abs. 2 letzter Satz in der Fassung ab 1. Jänner 2019 verlängert sich auf Antrag längstens um jene Zeiträume, die gemäß § 26a Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung einzurechnen waren.

(6) Kann die Verpflichtung zur Absolvierung des Schulmanagementkurses – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang gemäß § 26b Abs. 2 aufgrund von Maßnahmen zu COVID-19 nicht rechtzeitig erfüllt werden, hat die landesgesetzlich zuständige Behörde auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion die für die Absolvierung vorgesehene Frist um ein Jahr zu erstrecken. Diese Erstreckung bewirkt eine Verlängerung der Funktionsdauer im Sinne des § 26b Abs. 1 um ein Jahr.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40222645

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