§ 115a LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1991

§ 115a

§ 115a. Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte, die nach § 44b Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1991 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind nicht auf die Obergrenze nach § 44a Abs. 5, sondern auf die Obergrenze nach § 44b Abs. 5 anzurechnen.

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