§ 115a LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

§ 115a

(1) § 115a.Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte, die nach § 44b Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1991 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind nicht auf die Obergrenze nach § 44a Abs. 5, sondern auf die Obergrenze nach § 44b Abs. 5 anzurechnen.

(2) Wurden vor dem Ablauf des 30. Juni 1991 zur Pflege eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Landeslehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte nach § 44a gewährt, gilt folgendes:

  1. 1. Diese Zeiten sind, soweit sie nach der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes liegen und soweit es für den Landeslehrer günstiger ist, nicht auf die Obergrenze nach § 44a Abs. 5, sondern auf die Obergrenze nach § 44b Abs. 5 anzurechnen.
  2. 2. Zeiten, die vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes oder am Tag der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes liegen, sind auf keine Obergrenze anzurechnen.

(3) Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach § 44 in der bis zum 31. August 1993 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß § 44 Abs. 4 in der ab 1. September 1993 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen.

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