§ 115 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

UNTERABSCHNITT B

Lehrpersonen

Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 6

Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 6

§ 115.

(1) Die Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 6 erhöht sich für Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe L 3 mit der Lehrbefähigung für den Fremdsprachenunterricht an Volksschulen, Neuen Mittelschulen und Hauptschulen um 52,8 €.

(2) Übungskindergärtnerinnen der Verwendungsgruppe L 3 gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulage im Ausmaß der Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 6.

Schlagworte

Volksschule

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40212368

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)