§ 115 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

UNTERABSCHNITT B

Lehrer

Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 6

§ 115

(1) § 115.Die Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 6 erhöht sich für Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe L 3 mit der Lehrbefähigung für den Fremdsprachenunterricht an Volks- und Hauptschulen um 504 S.

(2) Übungskindergärtnerinnen der Verwendungsgruppe L 3 gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulage im Ausmaß der Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 6.

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