Diplomprüfung für das Lehramt
§ 114.
(1) Die Ausbildung an den Berufspädagogischen Akademien schließt ab:
- a) beim Lehramt für Berufsschulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Berufsschulen;
- b) beim Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht mit der Diplomprüfung für das Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;
- c) beim Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht mit der Diplomprüfung für das Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;
- d) beim Lehramt für Textverarbeitung mit der Diplomprüfung für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie).
(2) Die erfolgreiche Ablegung einer Diplomprüfung für ein Lehramt (Abs. 1) berechtigt Personen, die die Berufspädagogische Akademie nach Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht haben, zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Universität, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, sowie zum Besuch einer Pädagogischen Akademie. Welche Studienrichtungen einschlägig und in welchen Fällen Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12128654
alte Dokumentnummer
N7199959787L
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