§ 114 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.2001

Diplomprüfung für das Lehramt

§ 114

(1) § 114.Die Ausbildung an den Berufspädagogischen Akademien schließt ab:

  1. a) beim Lehramt für Berufsschulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Berufsschulen;
  2. b) beim Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht mit der Diplomprüfung für das Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;
  3. c) beim Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht mit der Diplomprüfung für das Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;
  4. d) beim Lehramt für Textverarbeitung mit der Diplomprüfung für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie).

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2001)

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