Diplomprüfung für das Lehramt
§ 114
(1) § 114.Die Ausbildung an den Berufspädagogischen Akademien schließt ab:
- a) beim Lehramt für Berufsschulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Berufsschulen;
- b) beim Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht mit der Diplomprüfung für das Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;
- c) beim Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht mit der Diplomprüfung für das Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;
- d) beim Lehramt für Textverarbeitung mit der Diplomprüfung für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie).
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2001)
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