Rechtsstellung der Mitglieder
§ 114
(1) § 114.Die Mitglieder des Paritätischen Ausschusses sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Die §§ 99 und 100 gelten sinngemäß.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Paritätischen Ausschusses, ausgenommen die beiden Geschäftsführer, sind durch das Kartellobergericht auch dann zu entheben, wenn es die Stelle beantragt, die sie vorgeschlagen hat.
(3) Die beiden Geschäftsführer können ihres Amtes nur, die weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) auch auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses enthoben werden. Die §§ 101 bis 108, 110, 112 bis 149, 151 bis 155 und 157 des Richterdienstgesetzes gelten sinngemäß. Als Disziplinargericht ist das Oberlandesgericht Wien zuständig.
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