Rechtsstellung der Mitglieder
§ 114
(1) § 114.Die Mitglieder des Paritätischen Ausschusses sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet; hiefür gilt § 58 RDG, BGBl. Nr. 305/1961, sinngemäß.
(2) Das Amt der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Paritätischen Ausschusses endet mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind auf ihr Ersuchen durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien ihres Amtes zu entheben, die Mitglieder (Ersatzmitglieder) mit Ausnahme der beiden Geschäftsführer auch auf Antrag der Stelle, die sie vorgeschlagen hat.
(4) Im übrigen gilt für die Amtsenthebung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) § 100 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
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