§ 114
(1) Urteile tragen in Urschrift und Ausfertigung die Aufschrift “Im Namen der Republik". In bürgerlichen Rechtsachen sind Teilurteile, Zwischenurteile, Versäumungs-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile durch eine Überschrift als solche zu bezeichnen.
(2) Sowohl in Urteilen als in Beschlüssen ist der Spruch von der Begründung zu sondern. Nur wenn die Begründung eines Beschlusses bloß in der Verweisung auf eine Gesetzesstelle oder in einer kurzen Mitteilung besteht, kann sie mit dem Spruch verbunden werden.
(3) Dem Erfordernisse der Bezeichnung der Richter (§§ 417 Abs. 1 Z 1, 429 ZPO.) ist für die Urschrift von Beschlüssen genügt, wenn die Namen der Richter aus dem Akt in Verbindung mit der Geschäftsverteilung mit Sicherheit festgestellt werden können. Dem Erfordernisse der Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter (§§ 417 Abs. 1 Z 2, 429 ZPO.) ist für die Urschrift genügt, wenn sie sich dem Akte mit Sicherheit entnehmen lassen.
(4) In Grundbuchssachen müssen die Personen sowie die Amtsstellen, denen ein Bescheid zuzustellen ist, im Bescheide selbst genannt werden; auch ist anzugeben, an wen mit dem Bescheide eine Urkunde zuzustellen ist (§ 122 GBG.). Wird die grundbücherliche Eintragung nicht vom Grundbuchsgericht, sondern von einem anderen Gerichte bewilligt (§ 94 Abs. 2 GBG.), so sind diese Angaben grundsätzlich in den Bescheid des Grundbuchsgerichtes aufzunehmen. Das bewilligende Gericht hat in dem Ersuchen um die bücherliche Eintragung die Namen und Anschriften der zu verständigenden Personen mitzuteilen. Bei Anmerkungen im Exekutionsverfahren sind diese Angaben im Bescheid des Grundbuchsgerichtes entbehrlich.
(5) In Strafsachen muß die Urschrift des Urteiles die im § 270 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 6 und 7, und im § 458 StPO., die Urschrift der Strafverfügung die im § 461 StPO. genannten Angaben enthalten. Wird aber im bezirksgerichtlichen Verfahren das Urteil gemäß § 458 Abs. 1 StPO. dem Protokoll einverleibt, so sind in die Urschrift nur der Urteilsspruch und die Entscheidungsgründe aufzunehmen, falls die im § 270 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 StPO. genannten Angaben dem Protokolle zu entnehmen sind.
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