§ 113 NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1977

§ 113

§. 113. Das Geschäftsregister muß folgende Rubriken enthalten:

  1. a) für die fortlaufende Geschäftszahl;
  2. b) für das Datum des Actes;
  3. c) für Vor- und Zunamen, Stand und Wohnort der Parteien;
  4. d) für den Gegenstand des Vertrages oder Geschäftes mit Angabe des Wertes, wenn dieser in der Urkunde bestimmt ist;
  5. e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 162/1977)
  6. f) für allfällige Anmerkungen.

Schlagworte

Akt, Vorname

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015769

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