§ 113
§. 113. Das Geschäftsregister muß folgende Rubriken enthalten:
- a) für die fortlaufende Geschäftszahl;
- b) für das Datum des Actes;
- c) für Vor- und Familiennamen sowie Wohnort der Parteien;
- d) für den Gegenstand des Vertrages oder Geschäftes mit Angabe des Wertes, wenn dieser in der Urkunde bestimmt ist;
- e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 162/1977)
- f) für allfällige Anmerkungen.
Schlagworte
Akt, Vorname
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40045528
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)