Vorrückungsstichtag
§ 113.
(1) Ist ein früheres Bundesdienstverhältnis des Beamten beendet worden, weil die Einrichtung, in der er tätig war, aus dem Bund ausgegliedert worden ist, und hat der Beamte im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages bis zum Höchstausmaß von drei Jahren wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln.
(2) Eine Berücksichtigung nach Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn
- 1. dem Beamten aus Anlaß der Ausgliederung die Möglichkeit eingeräumt worden ist, seinen Dienst in der ausgegliederten Einrichtung weiterhin im Rahmen eines Bundesdienstverhältnisses auszuüben, und er sich für die Beendigung des Bundesdienstverhältnisses entschieden hat oder
- 2. der Beamte beim Ausscheiden aus dem Bundesdienst eine Abfertigung erhalten und diese dem Bund nicht zurückgezahlt hat.
(3) Sofern in diesem Bundesgesetz von höheren Lehranstalten gesprochen wird, sind darunter für die Zeit vor dem Wirksamwerden des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, mittlere Lehranstalten bzw. Mittelschulen, wie Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen, Frauenoberschulen, Arbeitermittelschulen, Aufbaumittelschulen, Bundeserziehungsanstalten, Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten, Bildungsanstalten für Lehrer für den hauswirtschaftlichen oder für den gewerblichen Fachunterricht, Handelsakademien, höhere Abteilungen an den technischen und gewerblichen Lehranstalten, Lehranstalten für Frauenberufe und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten zu verstehen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr 119/2002)
- 1. vor dem 1.Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und
- 2. seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind,
sind die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Z 2.
(6) Für die Anwendung des Abs. 5 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:
- 1. Wehrdienst als Zeitsoldat nach §23 WG2001,
- 2. Teilnahme an der Eignungsausbildung nach §2b VBG in der bis zum Ablauf des 31.Dezember 2003 geltenden Fassung,
- 3. Verwendung im Unterrichtspraktikum im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes,
- 4. Tätigkeit als Lehrbeauftragter im Sinne des §2a Abs.1 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, wenn
- a) diesen Lektoren und Lehrbeauftragten bereits seit dem 1.Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im §2a Abs.1 und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauffolgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben und
- b) diese Lektoren und Lehrbeauftragten während dieses Zeitraumes in keinem anderen sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sind.
(7) Für Zeiten einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gilt bei der Anwendung des Abs. 5 das Erfordernis des Abs. 5 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn der Vertragslehrer
- 1. sowohl am 1.Mai 1995
- 2. als auch danach bis zum allfälligen Beginn einer anderen Verwendung nach den Abs.5 oder 6 in jedem Schuljahr als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L
in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist.
(8) Für die Anwendung des Abs. 5 ist die Tätigkeit als kirchlich bestellter Religionslehrer einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.
(9) Auf Aufnahmen in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, die vor dem 1. September 2002 erfolgen, ist anstelle des § 12 Abs. 3 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 § 12 Abs. 3 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
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