§ 113 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ABSCHNITT XI

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UNTERABSCHNITT A Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 113

(1) § 113.Wurde ein früheres Bundesdienstverhältnis des Beamten wegen Ausgliederung der Einrichtung, an der er tätig war, aus dem Bund beendet und hat der Beamte im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln.

(2) Eine Berücksichtigung nach Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn

  1. 1. dem Beamten aus Anlaß der Ausgliederung die Möglichkeit eingeräumt worden ist, seinen Dienst an der ausgegliederten Einrichtung weiterhin im Rahmen eines Bundesdienstverhältnisses auszuüben, und er sich für die Beendigung des Bundesdienstverhältnisses entschieden hat oder
  2. 2. der Beamte nicht innerhalb von drei Jahren nach Beendigung dieses Bundesdienstverhältnisses ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingegangen ist oder
  3. 3. der Beamte beim Ausscheiden aus dem Bundesdienst eine Abfertigung erhalten und diese dem Bund nicht zurückgezahlt hat.

(3) Für Lehrer, die sich am 1. September 1992 im Dienststand befinden, ist auf deren Antrag der Vorrückungsstichtag gemäß § 12 neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag unter Anwendung der Anlage 1 Z 23.1 Abs. 2 BDG 1979 in der ab 1. September 1992 geltenden Fassung günstiger ist als der auf Grund der bisherigen Bestimmungen geltende Vorrückungsstichtag.

(4) Diese Maßnahme wird wirksam:

  1. 1. mit 1. September 1992, wenn der Antrag vor Ablauf des Jahres 1992 gestellt wird,
  2. 2. mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten, wenn der Antrag später gestellt wird.

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