§ 112a GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1995

ABSCHNITT XI

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UNTERABSCHNITT A Allgemeine Übergangsbestimmungen Übergang von der Haushaltszulage auf die Kinderzulage

§ 112a

(1) § 112a.Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des 30. April 1995.

(2) Wenn die Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind, gelten Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage ab 1. Mai 1995 als Ansprüche auf Kinderzulage.

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