ABSCHNITT XI
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UNTERABSCHNITT A Allgemeine Übergangsbestimmungen Haushaltszulage und Kinderzulage
§ 112a.
(1) Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des 30. April 1995.
(2) Wenn die Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind, gelten Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage ab 1. Mai 1995 als Ansprüche auf Kinderzulage.
(3) Das Außerkrafttreten des § 4 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1999 geltenden Fassung bewirkt kein vorzeitiges Enden des Anspruches auf eine nach dieser Bestimmung oder einer gleichartigen früheren Bestimmung gewährten Kinderzulage.
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