§ 112
§ 112. Die Vorsorge für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Landeslehrer umfaßt alle Maßnahmen, die der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Landeslehrer dienen oder sich sonst aus den durch die Berufsausübung bedingten hygienischen Erfordernissen ergeben oder die durch das Geschlecht der Landeslehrer gebotenen Rücksichten auf die Sittlichkeit betreffen.
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