§ 112 LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2000

§ 112

§ 112. Die Vorsorge für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Landeslehrer umfaßt alle Maßnahmen, die der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Landeslehrer dienen oder sich sonst aus den durch die Berufsausübung bedingten hygienischen Erfordernissen ergeben oder die durch das Geschlecht der Landeslehrer gebotenen Rücksichten auf die Sittlichkeit betreffen. Insbesondere sind auch Maßnahmen zum Schutz der Landeslehrer gegen eine Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit zu treffen.

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