§ 112.
Bis zum Inkrafttreten gesetzlicher Vorschriften, womit die Sperrstunde und der Ladenschluß allgemein neu geregelt werden, setzt das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft unter Berücksichtigung der jeweiligen Verkehrslage und der Bedürfnisse der Bahnbenützer fest, innerhalb welcher Zeiten Eisenbahnnebenbetriebe offenzuhalten sind. Diese Festsetzung ist bei Gast- und Schankgewerbebetrieben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau, bei den übrigen Eisenbahnnebenbetrieben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung und, wenn es sich um sonstige Eisenbahnnebenbetriebe handelt, die der Gewerbeordnung unterliegen, auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau zu treffen.
Schlagworte
Gastgewerbebetrieb
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Gesetzesnummer
10011302
Dokumentnummer
NOR40029874
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)