4. Hauptstück
Einstellungsregister Errichtung, Führung und Aktualisierung
§ 112.
(1) Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat ein Einstellungsregister zu errichten, zu führen und regelmäßig zu aktualisieren.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH Weisungen zur Errichtung, Führung und regelmäßigen Aktualisierung des Einstellungsregisters erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020
Gesetzesnummer
10011302
Dokumentnummer
NOR40134600
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