§ 112 EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2011

4. Hauptstück

Einstellungsregister Errichtung, Führung und Aktualisierung

§ 112.

(1) Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat ein Einstellungsregister zu errichten, zu führen und regelmäßig zu aktualisieren.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH Weisungen zur Errichtung, Führung und regelmäßigen Aktualisierung des Einstellungsregisters erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40134600

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