§ 111
§. 111.Sobald ein Notar in die Kenntniß des Todes einer Person kommt, über deren letztwillige Anordnung er einen Notariatsact aufgenommen, oder welche vor ihm in Gemäßheit des §. 70 eine letztwillige Anordnung mündlich oder schriftlich errichtet hat, hat er, ohne einen Auftrag abzuwarten, die Urschrift der letztwilligen Anordnung und des etwa in Gemäßheit des §. 73 aufgenommenen Protokolles dem Gerichte seines Amtssitzes, oder falls sich das Erbschaftsgericht daselbst befindet, sofort diesem behufs der Kundmachung vorzulegen. Bei dem Gerichte wird unverzüglich in Gegenwart des Notars ein Protokoll über den Zustand der allenfalls angebrachten Siegel und über die Entsiegelung aufgenommen.
(2) Nach erfolgter Kundmachung werden die vorgelegten Urschriften dem Notare zurückgestellt, welchem obliegt, beglaubigte Abschriften derselben ohne Verzug dem Gerichte zu überreichen.
(3) Die Kosten der Abschriftnahme hat die Verlassenschaft zu tragen. Letztwillige Anordnungen, welche von dem Notare in Gemäßheit des §. 104 nur in Verwahrung genommen worden sind, hat derselbe dem Gerichte gegen Empfangsbestätigung in Urschrift auszufolgen.
(4) Ist das Gericht, welches die Kundmachung vornimmt, nicht selbst das Erbschaftsgericht, so hat es die beglaubigte Abschrift oder die Urschrift der nach §. 104 vom Notare blos zur Verwahrung übernommenen letztwilligen Anordnung sammt dem Kundmachungsprotokolle dem Erbschaftsgerichte zu übersenden.
(5) Abs. 1 gilt nicht, wenn die letztwillige Anordnung nach § 75 widerrufen und der Widerruf vom Notar angemerkt worden ist.
Schlagworte
Kenntnis, Notariatsakt
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015767
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