Ist auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden, sofern sie nicht früher hätten eingeleitet werden können (vgl. Art. XXXII § 2 Abs. 2, BGBl. I Nr. 112/2003).
§ 111.
(1) Sobald ein Notar Kenntnis vom Tod einer Person erlangt, über deren letztwillige Anordnung (Testament, Kodizill und Widerrufserklärung), Vermächtnis-, Erb- oder Pflichtteilsvertrag beziehungsweise -verzichtsvertrag oder Aufhebung eines solchen Vertrages er einen Notariatsakt aufgenommen oder eine Urkunde gemäß § 104 oder § 5 nur in Verwahrung genommen hat, oder welche vor ihm eine solche Anordnung gemäß § 70 oder § 75 mündlich oder schriftlich errichtet hat, hat er, ohne einen Auftrag abzuwarten, die Urschrift der letztwilligen Anordnung oder Urkunde und des etwa gemäß § 73 aufgenommenen Protokolls dem zuständigen Gerichtskommissär zur Übernahme gegen Empfangsbestätigung zu übermitteln; dies gilt nicht, wenn die letztwillige Anordnung nach § 75 widerrufen, der Widerruf vom Notar angemerkt worden ist und mit dem Widerruf die ausdrückliche Erklärung verbunden wird, dass die früheren Verfügungen wieder aufleben sollen.
(2) Der Gerichtskommissär hat unverzüglich ein Protokoll über den Zustand der allenfalls angebrachten Siegel und über die Entsiegelung aufzunehmen. Danach sind die Urschriften mit Ausnahme der gemäß § 104 oder § 5 nur in Verwahrung genommenen Urkunden dem Notar zurückzustellen.
(3) Die Kosten der Abschriftnahme hat die Verlassenschaft zu tragen.
ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003
Schlagworte
Kenntnis, Notariatsakt, Vermächtnisvertrag, Erbvertrag,
Pflichtverzichtsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40046866
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