§ 110 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

7. Abschnitt

Sektionen der Bundeskammer Besetzung der Bundessektionsleitungen

§ 110

§ 110. Die Bestimmungen des § 104 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Fachgruppen und Fachvertretungen die Fachverbände treten.

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