§ 110 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Bestellung weiterer Mitglieder der Spartenkonferenz der

Bundeskammer

§ 110

(1) § 110.Wählergruppen, die in der Spartenkonferenz nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen der betreffenden Sparte im Bereich aller Landeskammern erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in die Spartenkonferenz entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.

(2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter in einer Spartenkonferenz ergibt sich aus der Summe der Anzahl der

  1. a) Fachverbandsobmänner der betreffenden Sparte,
  2. b) Spartenobmänner der Landeskammern der betreffenden Sparte und
  3. c) Mitglieder der betreffenden Spartenvertretung der Bundeskammer.

(3) Die Bestimmungen des § 102 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(4) Die Bestimmung des § 102 Abs. 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Mitteilung der Wählergruppe an die Hauptwahlkommission der Bundeskammer binnen einer Woche nach der Verlautbarung der Wahlen gemäß §§ 103 und 108 zu erfolgen hat.

(5) § 98 gilt sinngemäß.

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