Unerlaubter Geschäftsbetrieb
§ 110.
Wer
- 1. im Inland Versicherungsgeschäfte betreibt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz berechtigt zu sein,
- 2. im Inland einen Versicherungsvertrag für ein Unternehmen abschließt oder vermittelt, das zum Betrieb dieser Versicherungsgeschäfte im Inland nach diesem Bundesgesetz nicht berechtigt ist,
- 3. der Versicherungsaufsichtsbehörde gegenüber wissentlich falsche Angaben macht, um für ein Unternehmen die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung oder die Zulassung zum Dienstleistungsverkehr zu erlangen, begeht, wenn die Handlung nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 500 000 S zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072265
alte Dokumentnummer
N5197821028L
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