Unerlaubter Geschäftsbetrieb
§ 110.
Wer
- 1. im Inland Versicherungsgeschäfte betreibt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz berechtigt zu sein,
- 2. im Inland einen Versicherungsvertrag für ein Unternehmen abschließt oder vermittelt, das zum Betrieb dieser Versicherungsgeschäfte im Inland nach diesem Bundesgesetz nicht berechtigt ist,
- 3. der Versicherungsaufsichtsbehörde gegenüber wissentlich falsche Angaben macht, um für ein Unternehmen die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung zu erlangen,
- begeht, wenn die Handlung nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 500.000 S zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12083683
alte Dokumentnummer
N5199441216J
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