§ 110 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Abschnitt III

Berufspädagogische Akademien Aufgabe der Berufspädagogischen Akademien

§ 110.

Die Berufspädagogischen Akademien haben die Aufgabe, aufbauend auf dem Bildungsgut einer höheren Schule, einer Meisterausbildung oder auf einer gleichwertigen Befähigung Berufsschullehrer, Lehrer für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Lehrer für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie Lehrer für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie) heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Aufgaben des betreffenden Lehrberufs zu erfüllen. Ferner können die Berufspädagogischen Akademien entsprechend den unterrichtlichen Erfordernissen berufspädagogische Tatsachenforschung betreiben.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118521

alte Dokumentnummer

N7196212154Y

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