Abschnitt III
Berufspädagogische Akademien Aufgabe der Berufspädagogischen Akademien
§ 110.
Die Berufspädagogischen Akademien haben die Aufgabe, aufbauend auf dem Bildungsgut einer höheren Schule, einer Meisterausbildung oder auf einer gleichwertigen Befähigung Berufsschullehrer, Lehrer für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Lehrer für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie Lehrer für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie) heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Aufgaben des betreffenden Lehrberufs zu erfüllen. Ferner können die Berufspädagogischen Akademien entsprechend den unterrichtlichen Erfordernissen berufspädagogische Tatsachenforschung betreiben.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118521
alte Dokumentnummer
N7196212154Y
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