Abschnitt II
Akademien
1. Berufspädagogische Akademien
Aufgabe der Berufspädagogischen Akademien
§ 110
§ 110. Die Berufspädagogischen Akademien haben die Aufgabe,
- 1. Personen, die eine höhere Schule, eine Meisterausbildung oder eine gleichwertige Befähigung erfolgreich abgeschlossen haben, im Rahmen einer Erstausbildung jene Berufsgesinnung sowie jenes Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln, das sie befähigt, den Lehrberuf des Berufsschullehrers, des Lehrers für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, des Lehrers für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie des Lehrers für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie) auszuüben, und
- 2. in Kooperation mit den Pädagogischen Instituten Personen mit abgeschlossener Erstausbildung (Z 1) in einem Aufbaustudium zur Ausübung eines zusätzlichen in Z 1 genannten Lehramtes zu befähigen oder zur Erlangung zusätzlicher Befähigungen weiterzubilden.
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