§ 110.
Die für die Erteilung der Beförderungsbewilligung zuständige Behörde hat diese zu widerrufen, wenn
- a) eine der Voraussetzungen gemäß § 106 nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert, oder
- b) die Betriebsaufnahmebewilligung (§ 108) rechtskräftig versagt worden ist, oder
- c) der Betrieb länger als ein Jahr geruht hat, oder
- d) der Beförderungsbetrieb gemäß § 109 untersagt wurde und die festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind.
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