§ 110.
Die für die Erteilung der Beförderungsbewilligung zuständige Behörde hat diese zu widerrufen, wenn
- 1. eine der Voraussetzungen gemäß § 106 nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert,
- 2. die Betriebsaufnahmebewilligung (§ 108) rechtskräftig versagt worden ist oder das Luftverkehrsbetreiberzeugnis rechtskräftig versagt worden ist oder ungültig ist,
- 3. der Betrieb länger als ein Jahr geruht hat oder
- 4. der Beförderungsbetrieb gemäß § 109 untersagt und die festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Gesetzesnummer
10011306
Dokumentnummer
NOR40151612
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