§ 1104 BSO

Alte FassungIn Kraft seit 04.5.1996

Bade- und Tauchverbot

§ 11.04.

(1) Das Baden und Tauchen ist im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Landestellen der Fahrgastschiffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze verboten, wenn dadurch die Schiffahrt behindert wird.

(2) Es ist verboten, unbefugt an Fahrzeuge heranzuschwimmen oder sich daranzuhängen.

Schlagworte

Badeverbot

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057115

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