Bade- und Tauchverbot
§ 11.04.
(1) Das Baden und Tauchen ist im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Landestellen der Fahrgastschiffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze verboten, wenn dadurch die Schiffahrt behindert wird.
(2) Es ist verboten, unbefugt an Fahrzeuge heranzuschwimmen oder sich daranzuhängen.
Schlagworte
Badeverbot
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40057115
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