Bade- und Tauchverbot
§ 11.04.
(1) Das Baden und Tauchen ist im Umkreis von 100 m um die Einfahrten von Häfen, die von Fahrgastschiffen benützt werden, und Landestellen der Fahrgastschifffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze verboten. Dies gilt auch für sonstige Hafeneinfahrten, wenn dadurch die Schifffahrt behindert wird.
(2) Das Tauchen in markierten Fahrwassern ist verboten.
(3) Es ist verboten, unbefugt an Fahrzeuge heranzuschwimmen oder sich daranzuhängen.
Schlagworte
Badeverbot
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40068728
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)