§ 10b COVID-19-MV

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.2020

Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager

§ 10b.

(1) Bei der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder bei betreuten Ferienlagern kann

  1. 1. der Mindestabstand von einem Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, und
  2. 2. das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung entfallen,

(2) Dieses Präventionskonzept hat insbesondere Folgendes zu enthalten:

  1. 1. Schulung der Betreuer,
  2. 2. spezifische Hygienemaßnahmen,
  3. 3. organisatorische Maßnahmen, darunter die Gliederung in Kleingruppen von maximal 20 Personen, wobei die Interaktion zwischen den Kleingruppen auf ein Mindestmaß reduziert wird. Zwischen den Gruppen darf der Abstand von einem Meter nicht unterschritten werden. Personen, die zur Durchführung des Ferienlagers erforderlich sind, sind in diese Höchstzahl nicht einzurechnen.
  4. 4. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.

(3) Für gastronomische Angebote, Beherbergung sowie für Sport- und Freizeitangebote ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2020)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 455/2020

Schlagworte

Mundbereich, Sportangebot

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020

Gesetzesnummer

20011162

Dokumentnummer

NOR40227057

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