zum Außerkrafttreten vgl. § 19 Abs. 3, BGBl. II Nr. 479/2020
Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager
§ 10b.
(1) Bei der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder bei betreuten Ferienlagern kann
- 1. der Mindestabstand von einem Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, und
- 2. das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung entfallen,
- sofern seitens des Trägers ein COVID-19-Präventionskonzept erstellt und umgesetzt wird.
(2) Dieses Präventionskonzept hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
- 1. Schulung der Betreuer,
- 2. spezifische Hygienemaßnahmen,
- 3. organisatorische Maßnahmen, darunter die Gliederung in Kleingruppen von maximal 20 Personen, wobei die Interaktion zwischen den Kleingruppen auf ein Mindestmaß reduziert wird. Zwischen den Gruppen darf der Abstand von einem Meter nicht unterschritten werden. Personen, die zur Durchführung des Ferienlagers erforderlich sind, sind in diese Höchstzahl nicht einzurechnen.
- 4. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.
- Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Kinder und Jugendlichen bzw. deren Erziehungsberechtigten beinhalten.
(3) Für gastronomische Angebote, Beherbergung sowie für Sport- und Freizeitangebote ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2020)
Schlagworte
Mundbereich, Sportangebot
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2020
Gesetzesnummer
20011162
Dokumentnummer
NOR40227157
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