§ 10a VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Vorschriften für den EWR

§ 10a.

(1) Beabsichtigt ein inländisches Versicherungsunternehmen, eine Zweigniederlassung in einem Vertragsstaat zu errichten, so hat es der Versicherungsaufsichtsbehörde mit der Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 erster Satz folgendes anzugeben:

  1. 1. den Staat, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll,
  2. 2. einen Geschäftsplan für die Zweigniederlassung, der insbesondere die Art der vorgesehenen Geschäfte, die Organisationsstruktur und die in § 8 Abs. 2 Z 4 und 5 und Abs. 3 angeführten Bestandteile enthält,
  3. 3. die Anschrift im Staat der Zweigniederlassung, an der die Unterlagen über den Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung angefordert werden und an die die für den Hauptbevollmächtigten bestimmten Mitteilungen gerichtet werden können,
  4. 4. den Namen des Hauptbevollmächtigten der Zweigniederlassung, der mit einer ausreichenden Vollmacht versehen sein muß, um das Versicherungsunternehmen gegenüber Dritten zu verpflichten und es bei den Behörden und vor den Gerichten des Staates der Zweigniederlassung zu vertreten.

(2) Bestehen im Hinblick auf die Verwaltungsstruktur und die finanziellen Verhältnisse des Versicherungsunternehmens gegen die Errichtung der Zweigniederlassung keine Bedenken und besitzen die Mitglieder des Vorstands und der Hauptbevollmächtigte die für den Betrieb der Zweigniederlassung erforderliche fachliche Eignung, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Einlangen sämtlicher Angaben gemäß Abs. 1 diese Angaben der zuständigen Behörde des Staates zu übermitteln, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll. Gleichzeitig ist zu bescheinigen, daß das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat das Versicherungsunternehmen von der Übermittlung der Angaben gemäß Abs. 1 unverzüglich zu verständigen.

(3) Liegen die Voraussetzungen für die Übermittlung gemäß Abs. 2 nicht vor, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde dies gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid auszusprechen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist verpflichtet, diesen Bescheid spätestens drei Monate nach Einlangen sämtlicher Angaben gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(4) Änderungen in den Angaben gemäß Abs. 1 sind spätestens einen Monat vor Durchführung der betreffenden Maßnahme der Versicherungsaufsichtsbehörde mitzuteilen, sofern nicht eine solche Mitteilung an die zuständige Behörde des Staates der Zweigniederlassung erfolgt. Liegen auf Grund dieser Änderungen die Voraussetzungen für den Betrieb der Zweigniederlassung im Sinne des Abs. 2 nicht mehr vor, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde dies gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid auszusprechen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist verpflichtet, diesen Bescheid spätestens drei Monate nach dem 2eitpunkt zu erlassen, in dem die Mitteilung über die Änderung in den Angaben gemäß Abs. 1 bei ihr eingelangt ist. Sobald dieser Bescheid rechtskräftig ist, ist dies der zuständigen Behörde des Staates der Zweigniederlassung unverzüglich mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083614

alte Dokumentnummer

N5199441147J

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