EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003
Vorschriften für den EWR
§ 10a.
(1) Beabsichtigt ein inländisches Versicherungsunternehmen, eine Zweigniederlassung in einem Vertragsstaat zu errichten, so hat es der FMA mit der Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 erster Satz folgendes anzugeben:
- 1. den Staat, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll,
- 2. einen Geschäftsplan für die Zweigniederlassung, der insbesondere die Organisationsstruktur und die in § 8 Abs. 2 Z 1, 4 und 5 und Abs. 3 angeführten Bestandteile enthält,
- 3. die Anschrift im Staat der Zweigniederlassung, an der die Unterlagen über den Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung angefordert werden und an die die für den Hauptbevollmächtigten bestimmten Mitteilungen gerichtet werden können,
- 4. den Namen des Hauptbevollmächtigten der Zweigniederlassung, der mit einer ausreichenden Vollmacht versehen sein muß, um das Versicherungsunternehmen gegenüber Dritten zu verpflichten und es bei den Behörden und vor den Gerichten des Staates der Zweigniederlassung zu vertreten.
(1a) Soll sich der Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Z 10 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers erstrecken, so hat das Versicherungsunternehmen die Erklärung zum Beitritt oder die Zugehörigkeit zum nationalen Versicherungsbüro gemäß Art. 1 Z 3 der Richtlinie 72/166/EWG (ABl. Nr. L 103 vom 2. Mai 1972, S 1) und zur Einrichtung gemäß Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG (ABl. Nr. L 8 vom 11. Jänner 1984, S 17) des Staates der Zweigniederlassung nachzuweisen.
(2) Bestehen im Hinblick auf die Verwaltungsstruktur und die finanziellen Verhältnisse des Versicherungsunternehmens gegen die Errichtung der Zweigniederlassung keine Bedenken und besitzen die Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren sowie der Hauptbevollmächtigte die für den Betrieb der Zweigniederlassung erforderliche fachliche Eignung, so hat die FMA innerhalb von drei Monaten nach Einlangen sämtlicher Angaben und Nachweise gemäß Abs. 1 und 1a diese Angaben der zuständigen Behörde des Staates zu übermitteln, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll. Gleichzeitig ist zu bescheinigen, daß das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt. Dies gilt nicht, wenn die FMA die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß § 104a Abs. 1 zweiter Satz oder eines Sanierungsplans gemäß § 104a Abs. 2a verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind. Die FMA hat das Versicherungsunternehmen von der Übermittlung der Angaben und Nachweise gemäß Abs. 1 und 1a unverzüglich zu verständigen.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Übermittlung gemäß Abs. 2 nicht vor, so hat die FMA dies gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid auszusprechen. Die FMA ist verpflichtet, diesen Bescheid spätestens drei Monate nach Einlangen sämtlicher Angaben und Nachweise gemäß Abs. 1 und 1a zu erlassen.
(4) Änderungen in den Angaben gemäß Abs. 1 sind spätestens einen Monat vor Durchführung der betreffenden Maßnahme der FMA mitzuteilen. Liegen auf Grund dieser Änderungen die Voraussetzungen für den Betrieb der Zweigniederlassung im Sinne des Abs. 2 nicht mehr vor, so hat die FMA dies gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid auszusprechen. Die FMA ist verpflichtet, diesen Bescheid spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt zu erlassen, in dem die Mitteilung über die Änderung in den Angaben gemäß Abs. 1 bei ihr eingelangt ist. Sobald dieser Bescheid rechtskräftig ist, ist dies der zuständigen Behörde des Staates der Zweigniederlassung unverzüglich mitzuteilen.
EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40053004
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