§ 10a PVG

Alte FassungIn Kraft seit 17.7.1987

Akteneinsicht

§ 10a

(1) § 10a.Der Leiter der Dienststelle hat den Personalvertretern die Einsicht und Abschriftnahme (Ablichtung) der Akten oder Aktenteile oder der automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung im § 9 übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte u. dgl.), deren Einsichtnahme durch die Personalvertreter eine Schädigung berechtigter Interessen eines Bediensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Die Einsichtnahme in einen Personalakt darf nur mit Zustimmung des betroffenen Bediensteten erfolgen. Die Einsichtnahme in einen Personalakt und in automationsunterstützt aufgezeichnete Dienstnehmerdaten ist nur mit Zustimmung des betroffenen Bediensteten zulässig.

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