§ 10a PVG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.2009

Akteneinsicht

§ 10a.

(1) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat jedem Mitglied eines der zuständigen Personalvertretungsorgane die Einsicht und Abschriftnahme (Ablichtung) der Akten oder Aktenteile oder der automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung im § 9 übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Aktenbestandteile, soweit deren Einsichtnahme durch die Personalvertreterin oder den Personalvertreter eine Schädigung berechtigter Interessen einer Bediensteten oder eines Bediensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(3) Die Einsichtnahme in einen Personalakt und in automationsunterstützt aufgezeichnete Dienstnehmerdaten, die über die im Personalverzeichnis enthaltenen Daten hinausgehen, ist nur mit Zustimmung des betroffenen Bediensteten zulässig.

Schlagworte

Dienststellenleiter, Dienststellenleiterin

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40109089

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