Ausweisung
§ 10a.
(1) Fremde, die unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und nicht zurückgeschoben werden dürfen, können innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten nach der Einreise mit Bescheid ausgewiesen werden.
(2) Fremde, denen die Einreise bloß deshalb erlaubt wurde, weil die Republik Österreich auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheit eine Rücknahmeverpflichtung traf, und die nicht zurückgeschoben werden dürfen, sind mit Bescheid auszuweisen.
(3) Fremde, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, können innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat nach der Einreise mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie
- 1. von einem Strafgericht wegen einer während dieses Zeitraumes begangenen Vorsatztat, wenn auch nicht rechtskräftig, verurteilt wurden oder
- 2. während dieser Zeit bei der Begehung einer Vorsatztat auf frischer Tat betreten oder unmittelbar nach Begehung der Vorsatztat glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt wurden, wenn überdies die strafbare Handlung mit beträchtlicher Strafe bedroht ist und eine Erklärung des zuständigen Staatsanwaltes vorliegt, dem Bundesminister für Justiz gemäß § 74 Abs. 2 ARHG berichten zu wollen.
(4) Der Berufung gegen eine gemäß Abs. 1 und 2 verfügte Ausweisung kommt aufschiebende Wirkung nicht zu.
(5) Fremde, deren Ausweisung verfügt worden ist, haben das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen.
(6) Fremde, die gemäß Abs. 3 ausgewiesen worden sind, dürfen das Bundesgebiet zwei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nur für Zwecke des gerichtlichen Strafverfahrens ohne Bewilligung wieder betreten. Wer innerhalb dieser Frist unerlaubt einreisen will ist an der Bundesgrenze zurückzuweisen oder im Fall der erfolgten Einreise abzuschieben. Die Ausweisung ist aufzuheben, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren rechtskräftig ohne Verurteilung des Betroffenen beendet worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10005231
Dokumentnummer
NOR12062659
alte Dokumentnummer
N4199011463H
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