Ausweisung
§ 10a.
(1) Fremde, die unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und nicht zurückgeschoben werden dürfen, können innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten nach der Einreise mit Bescheid ausgewiesen werden.
(2) Fremde, denen die Einreise bloß deshalb erlaubt wurde, weil die Republik Österreich auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheit eine Rücknahmeverpflichtung traf, und die nicht zurückgeschoben werden dürfen, sind mit Bescheid auszuweisen.
(3) Der Berufung gegen eine Ausweisung kommt aufschiebende Wirkung nicht zu.
(4) Fremde, deren Ausweisung verfügt worden ist, haben das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10005231
Dokumentnummer
NOR12062660
alte Dokumentnummer
N4199011464H
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