Nachweispflicht
§ 10
§ 10. Wer bei der Abfertigung eine abgabenrechtliche Begünstigung oder eine Verfahrenserleichterung in Anspruch nehmen will oder eine Nachsicht der Verletzung von Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz anstrebt, hat dies geltend zu machen und das Vorliegen der hiefür maßgebenden Voraussetzungen dem Zollamt nachzuweisen. Wenn der Nachweis nach den Umständen nicht zumutbar ist, genügt die Glaubhaftmachung.
(BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 1)
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