§ 10 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Nachweispflicht

§ 10.

Wer im Verfahren der Zollbehörden eine abgabenrechtliche Begünstigung oder eine Verfahrenserleichterung in Anspruch nehmen will oder eine Nachsicht der Folgen der Verletzung von Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz anstrebt, hat dies geltend zu machen und das Vorliegen der hiefür maßgebenden Voraussetzungen der Zollbehörde nachzuweisen. Wenn der Nachweis nach den Umständen nicht zumutbar ist, genügt die Glaubhaftmachung.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051729

alte Dokumentnummer

N3199222246J

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