Ruhen und Erlöschen von Scheinen und Berechtigungen
§ 10
(1) § 10.Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Scheines oder einer Berechtigung dürfen die Berechtigungen nicht mehr ausgeübt werden (Ruhen des Scheines oder der Berechtigung).
(2) Ruhende Scheine und Berechtigungen erlöschen für:
- 1. Berufs-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten und technisches Bedienungspersonal drei Jahre und
- 2. alle anderen Zivilluftfahrer und das sonstige zivile Luftfahrtpersonal acht Jahre
nach Ablauf der Gültigkeitsdauer endgültig.
(3) Abs. 2 ist für Scheine und Berechtigungen gemäß § 23 nicht anzuwenden.
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