§ 10 ZLPV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.2007

Ruhen und Erlöschen von Scheinen und Berechtigungen

§ 10

(1) § 10.Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Scheines oder einer Berechtigung dürfen die Berechtigungen nicht mehr ausgeübt werden (Ruhen des Scheines oder der Berechtigung).

(2) Ruhende Scheine und Berechtigungen erlöschen für:

  1. 1. Berufs-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten und technisches Bedienungspersonal drei Jahre und
  2. 2. alle anderen Zivilluftfahrer und das sonstige zivile Luftfahrtpersonal acht Jahre

    nach Ablauf der Gültigkeitsdauer endgültig.

(3) Abs. 2 ist auf Scheine gemäß § 23, Segelfliegerscheine, Fallschirmspringerscheine sowie Hänge- und Paragleiterscheine einschließlich der mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen nicht anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)