§ 10 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

§ 10

(1) Die Gültigkeitsdauer von Zivilluftfahrt-Personalausweisen und Flugschülerausweisen beträgt, vom Zeitpunkt der Ausstellung gerechnet,

  1. a) 24 Monate für Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten, Freiballonfahrer, Segelflieger, Fallschirmspringer, Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte I. Klasse, Flugdienstberater und Flugschüler,
  2. b) 12 Monate für Berufspiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten, Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelephonisten und Bordtechniker,
  3. c) 6 Monate für Berufspiloten I. Klasse und Linienpiloten.

(2) Die Gültigkeitsdauer der Instrumentenflugberechtigung beträgt für Berufspiloten I. Klasse und Linienpiloten sechs Monate, für alle übrigen Zivilluftfahrer zwölf Monate, vom Zeitpunkt der Erteilung gerechnet.

(3) Die Gültigkeitsdauer einer Sonderberechtigung (§ 112) ist mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend vom Bundesamt für Zivilluftfahrt festzulegen.

(4) Anerkennungsscheine gelten unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 nicht länger als der anerkannte ausländische Ausweis.

(5) Bei Personen im Alter von mehr als 45 Jahren verkürzt sich die Gültigkeitsdauer der in Abs. 1 lit. a bezeichneten Ausweise mit Ausnahme von Luftfahrzeugwartscheinen, Luftfahrzeugwartscheinen I. Klasse und Flugdienstberaterscheinen auf zwölf Monate und der in Abs. 1 lit. b bezeichneten Ausweise auf sechs Monate.

(6) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat auch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Ausweises ein fliegerärztliches Sachverständigengutachten über die Tauglichkeit (§ 9 Abs. 1 und 2) oder von der zuständigen Prüfungskommission (§ 15) ein Gutachten über die fachliche Befähigung einzuholen, wenn begründete Zweifel an dem Weiterbestand der Tauglichkeit beziehungsweise der fachlichen Befähigung bestehen. Zivilluftfahrer haben das Vorliegen von Umständen, die es im Hinblick auf die Bestimmungen des Anhanges I zweifelhaft erscheinen lassen, ob ihre Tauglichkeit noch gegeben ist, unverzüglich dem Bundesamt für Zivilluftfahrt anzuzeigen, und die Bestimmungen im § 3 Abs. 2 Luftverkehrsregeln 1967 in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

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