§ 10 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.2004

§ 10

(1) Die Gültigkeitsdauer von Zivilluftfahrt-Personalausweisen und Flugschülerausweisen beträgt, vom Zeitpunkt der Ausstellung gerechnet,

  1. 1. 60 Monate für Flugdienstberater,
  2. 2. 36 Monate für Segelflieger,
  3. 3. 24 Monate für Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten, Freiballonfahrer, Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte

    I. Klasse und Flugschüler,

  1. 4. 12 Monate für Berufspiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten, Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelefonisten und Bordtechniker,
  2. 5. 6 Monate für Berufspiloten I. Klasse und Linienpiloten.

(2) Die Gültigkeitsdauer der Instrumentenflugberechtigung beträgt für Berufspiloten I. Klasse und Linienpiloten sechs Monate, für alle übrigen Zivilluftfahrer zwölf Monate, vom Zeitpunkt der Erteilung gerechnet.

(3) Die Gültigkeitsdauer einer Sonderberechtigung (§ 112) ist mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend von der zuständigen Behörde festzulegen.

(4) Anerkennungsscheine gelten unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 nicht länger als der anerkannte ausländische Ausweis.

(5) Bei Personen im Alter von mehr als 45 Jahren verkürzt sich die Gültigkeitsdauer der in Abs. 1 lit. a bezeichneten Ausweise mit Ausnahme von Luftfahrzeugwartscheinen, Luftfahrzeugwartscheinen I. Klasse und Flugdienstberaterscheinen auf zwölf Monate und der in Abs. 1 lit. b bezeichneten Ausweise auf sechs Monate.

(6) Die zuständige Behörde hat auch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Ausweises ein fliegerärztliches Sachverständigengutachten über die Tauglichkeit (§ 9 Abs. 1 und 2) oder von der zuständigen Prüfungskommission (§ 15) ein Gutachten über die fachliche Befähigung einzuholen, wenn begründete Zweifel an dem Weiterbestand der Tauglichkeit beziehungsweise der fachlichen Befähigung bestehen. Zivilluftfahrer haben das Vorliegen von Umständen, die es im Hinblick auf die Bestimmungen des Anhanges I zweifelhaft erscheinen lassen, ob ihre Tauglichkeit noch gegeben ist, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen, und die Bestimmungen im § 3 Abs. 2 Luftverkehrsregeln 1967 in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

(7) Ein Fallschirmspringerschein ist so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 110 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen nachweislich erfüllt. Inhaber von Berechtigungen gemäß §§ 109 und 111 haben darüber hinaus ein nicht mehr als 24 Monate altes fliegerärztliches Sachverständigengutachten, in dem die Tauglichkeit des Inhabers gemäß § 8 Abs. 1 lit. b bescheinigt ist, nachzuweisen.

(8) Der Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein ist so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 111j angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt. Inhaber von Berechtigungen nach § 111f haben darüber hinaus ein nicht mehr als 3 Jahre altes fliegerärztliches Sachverständigengutachten, in dem die Tauglichkeit des Inhabers nach § 8 Abs. 1 lit. b bescheinigt ist, nachzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)