§ 10 VOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz

§ 10.

(1) Leistungen nach § 2 Z. 1 und 7 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern das Ansuchen binnen sechs Monaten nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 2) bzw. nach dem Tod des Beschädigten (§ 1 Abs. 5) gestellt wird. Für die Leistungen nach § 2 Z. 2 bis 6 und Z. 8 beträgt diese Frist zwei Jahre. Wird ein Ansuchen erst nach Ablauf der jeweils vorgesehenen Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z. 1 bis 7 von dem Monat an zu erbringen, in dem um diese angesucht wird.

(2) Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (§ 8) eintritt oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.

(3) Hilfeleistungen sind nur zu erbringen, wenn sich der Empfänger vorher verpflichtet,

  1. 1. jede für den Bezug der Leistung maßgebende Änderung unverzüglich dem zuständigen Landesinvalidenamt zu melden und
  2. 2. unberechtigt empfangene Hilfeleistungen zu ersetzen, falls er den Bezug oder Fortbezug der Leistung vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldepflicht nach Z. 1 herbeigeführt hat, dies vorbehaltlich sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes.

(4) Auf die Rückforderung entgegen den Abs. 2 und 3 zu Unrecht bezogener Beträge kann bei Vorliegen berücksichtigenswerter Umstände, besonders in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers, verzichtet werden. Eine Vereinbarung über die Erstattung in Teilbeträgen ist zulässig.

Schlagworte

Familienverhältnis, Einkommensverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

10008273

Dokumentnummer

NOR12096405

alte Dokumentnummer

N6197216586J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)